Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 87 Kinderbetreuungskosten
Stand: 01.01.2023
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 87 SGB III →
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Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
- SG Mannheim, 09.02.2010 – S 8 AL 3179/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 – L 34 AS 1703/18
- BSG, 03.08.2011 – B 11 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - Abgrenzung - Rechtsnatur - sozialrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses - hoheitliches Tätigkeitsergebnis - Gleichordnungsverhältnis - privatrechtlicher Vertrag - Beschwerdeeinlegung unmittelbar beim BSG - Nachholung einer versäumten RechtswegentscheidungZitiert von 9
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1554/18Richterbesoldung: Keine verfassungswidrige Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1555/18
- LSG NRW, 15.03.2017 – L 12 AS 134/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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